A. ist sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. dessen Art. 19 abs. 1 lit. c) und d) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a) (in Bezug auf die Anklageziffern 1a und 1b) freizusprechen. 2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.