Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 17'996.35 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Eingabe vom 13. April 2022 meldete der Beschuldigte gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 31. August 2022 zugestellt. 3. 3.1. Am 20. September 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge: