5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. a und lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 6. Gestützt auf Art. 71 StGB wird auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten in Höhe von Fr. 4'950.00 erkannt. -3- 7. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Dieser hat seine Parteikosten selbst zu tragen.