3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [mit Korrektur in Kursivschrift] Der dem Beschuldigten mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Februar 2015 und vom 14. Dezember 2015 für die Geldstrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen.