1.2. Soweit die Anklage über diesen Schuldspruch hinausgeht, wird der Beschuldigte in Bezug auf die mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a (in Bezug auf Anklageziffer 1b) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.