Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.239 (ST.2020.264; StA.2019.4604) Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Hunziker Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1981, von Kosovo, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, [...] Gegenstand Widerhandlungen gegen das BetmG, versuchte schwere Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 21. Dezember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung. 2. 2.1. Mit Urteil vom 30. März 2022 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. 1.1. Der Beschuldigte A. ist schuldig - Der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a (in Bezug auf Anklageziffer 1a und teilweise in Bezug auf Anklageziffer 1b, soweit ihm darin Erwerb und Verkauf von Kokaingemisch mit angenommenem Reinheitsgrad von 50% im Umfang von 65g vorgeworfen wird) - sowie der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Soweit die Anklage über diesen Schuldspruch hinausgeht, wird der Beschuldigte in Bezug auf die mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a (in Bezug auf Anklageziffer 1b) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [mit Korrektur in Kursivschrift] Der dem Beschuldigten mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Februar 2015 und vom 14. Dezember 2015 für die Geldstrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. a und lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 6. Gestützt auf Art. 71 StGB wird auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten in Höhe von Fr. 4'950.00 erkannt. -3- 7. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Dieser hat seine Parteikosten selbst zu tragen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 5’000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'200.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 17'996.35 d) den Kosten für die medizinischen Berichte und Gutachten Fr. 4'595.00 e) den Polizeikosten Fr. 968.90 e) den Spesen Fr. 383.20 Total Fr. 31'143.45 8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 8.1 lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 8.1 lit. d) – f) im Gesamtbetrag von Fr. 13'147.10 auferlegt. 9. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Andrea-Ursina Bieri-Müller, Fürsprecherin, [...], wird eine Entschädigung von Fr. 17'996.35 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 1'286.65) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 8.1 lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 17'996.35 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Eingabe vom 13. April 2022 meldete der Beschuldigte gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 31. August 2022 zugestellt. 3. 3.1. Am 20. September 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge: 1.1. Ziffer 1.1. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte A. ist schuldig - Der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c) BetmG (in Bezug auf Anklageziffer 1a) - Sowie der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf Anklageziffer 2) 1.2. Ziff. 1.2. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: -4- A. ist sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. dessen Art. 19 abs. 1 lit. c) und d) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a) (in Bezug auf die Anklageziffern 1a und 1b) freizusprechen. 2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. 3. Dem Beschuldigten A. sei für die Freiheitsstrafe von 22 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 5. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 6. Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu fassen. 7. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 zu bestätigen. 8. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten sei zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 29. Juni 2023 statt. Mit seiner Berufungsbegründung hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte ihrerseits die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Vermittlung von Kokain einerseits (teilweise Anklageziffer 1a) und durch den Erwerb und Verkauf von Kokain andererseits (Anklageziffer 1b) sowie den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Anklage- ziffer 2). Aufgrund der beantragten Freisprüche bzw. der beantragten milderen rechtlichen Qualifikation beanstandet der Beschuldigte auch die vorinstanzliche Strafzumessung, die Kostenverlegung, die Landesver- weisung und die Ersatzforderung. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen -5- Urteils sind unangefochten geblieben. Diese sind somit grundsätzlich nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (in Bezug auf Anklageziffer 1a und teilweise in Bezug auf Anklageziffer 1b, soweit ihm darin der Erwerb und Verkauf von Kokaingemisch mit einem angenom- menen Reinheitsgrad von 50% im Umfang von 65g vorgeworfen wird) schuldig. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei lediglich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (in Bezug auf Anklageziffer 1a) zu verurteilen (Berufungs- erklärung S. 2). 2.2. Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begeht gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies bei Kokain bei einer reinen Wirkstoffmenge von 18 Gramm der Fall (BGE 145 IV 312, Regeste). Bei Marihuana hingegen ist die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG generell ausgeschlossen (BGE 117 IV 314, Regeste). 2.3. Der Beschuldigte hat mehrfach anerkannt, zwischen August 2018 und November 2018 auf dem Stadtgebiet Baden einer unbekannten Anzahl Abnehmer 60 Gramm Kokaingemisch sowie 400 Gramm Marihuana gegen eine Provision von Fr. 3'000.00 vermittelt zu haben (Anklageziffer 1a; Untersuchungsakten [UA] act. 32; act. 141, act. 145; act. 153 f.; act. 596; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Nach Prüfung der Beweismittel erachtete es die Vorinstanz zudem als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2019 65 Gramm Kokain- gemisch von D. zu einem Grammpreis von Fr. 70.00 erworben, an eine unbestimmte Abnehmerzahl zu einem Preis von Fr. 100.00 pro Gramm verkauft und dabei einen Erlös von Fr. 1'950.00 erzielt hat (vorinstanzliches Urteil E. III.3.; vgl. Anklageziffer 1b). -6- Der Beschuldigte wendet dagegen mit Berufung ein, der ihm in Anklageziffer 1b vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erwiesen. Es gebe keine stichhaltigen Beweise dafür, dass er im Betäubungsmittelgeschäft auch als Käufer und Verkäufer von Kokain tätig gewesen sei. Insbesondere seien die Aussagen von E. nicht glaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Berufungsbegründung S. 4 f.). 2.4. 2.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grund- satzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4.2. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Betäubungs- mittelgeschäft auch als Käufer und Verkäufer – und nicht, wie von ihm vorgebracht, ausschliesslich als Vermittler – aufgetreten ist: Dem sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und D. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte regelmässig eine gewisse Anzahl – zum Beispiel «5» oder «10» – bei D. bestellt hat (vgl. UA act. 174). Dabei hat der Beschuldigte zumindest in Bezug auf gewisse Text- nachrichten eingestanden, dass es sich bei den «5» um Kokain gehandelt hat (UA act. 161). Teilweise beinhalten diese Textnachrichten auch zwei Ziffern, wie etwa «10 750» (UA act. 173), wobei vernünftigerweise anzunehmen ist, dass mit der niedrigeren Ziffer jeweils die bestellte Menge Kokain in Gramm und mit der grösseren Ziffer der entsprechende Kaufpreis gemeint ist. Nebst dem Umstand, dass der Verdacht auf Kokain bereits aufgrund des hohen Kaufpreises naheliegt, hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen im Untersuchungsverfahren denn auch selbst bestätigt, dass mit «5 für 300» 5 Gramm Kokain für Fr. 300.00 gemeint sind (UA act. 160). Es versteht sich daher von selbst, dass auch die anderen, demselben Schema folgenden Textnachrichten auf den Erwerb von Kokain gerichtet waren. Dass es dabei auch tatsächlich um einen Erwerb – und gerade -7- keine Vermittlung von Kokain – ging, ist ebenfalls erstellt: Zum einen hat der Beschuldigte gleich mehrmals zugegeben, Kokain bei D. bestellt zu haben (UA act. 161 f.). Zum anderen hat D. beispielsweise am 16. Oktober 2018 an den Beschuldigten geschrieben: «ich bring dir 11 anstatt 10 negst mal» (UA act. 177) – auch dies läuft der eigenen Darstellung des Beschuldigten zuwider, wonach er die Abnehmer jeweils an D. vermittelt und dieser die Drogen den Abnehmern dann direkt verkauft haben soll (UA act. 141). Mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil kann an dieser Stelle auf eine blosse Nachführung der von der Vorinstanz bereits korrekt festgestellten Kaufgeschäfte im Einzelnen verzichtet werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.1.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist zudem von einem durchschnittlichen Kaufpreis von Fr. 70.00 pro Gramm auszugehen (vgl. UA act. 162). Nachdem der Beschuldigte einen Erwerb zum Eigenkonsum bereits selbst ausschliesst und der Prüfbericht des Instituts für Rechtsmedizin Aargau dies ferner bestätigt (UA act. 135 f.; act. 145), kann der Beschuldigte das Kokain nur erworben haben, um es in der Folge weiterzuverkaufen. Darüber hinaus konnten im Rahmen einer Observation des Beschuldigten denn auch mutmassliche Übergaben von Kokain festgestellt werden: So wurde der Beschuldigte beobachtet, wie er sich vor der Bar «B.» mit zwei unbekannten Personen in einer nicht einsehbaren Ecke traf und sich unmittelbar daraufhin in Richtung Bahnhof entfernte. Noch am selben Tag wurde der Beschuldigte gesichtet, wie er von D. ein «Robidog-Säcklein» entgegennahm und damit in die Bar «B.» zurückrannte (UA act. 44). Dass es sich dabei um Drogengeschäfte mit Kokain gehandelt haben muss, liegt angesichts der vorstehenden Ausführungen auf der Hand. Davon abgesehen, dass auf die zusätzlich belastenden Aussagen von E. (UA act. 218 ff.) vor dem Hintergrund, dass dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten vorliegend zwar in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht Genüge getan wurde, ohnehin nicht abzustellen ist, erweisen sich diese auch sonst als obsolet. Auch unabhängig dieser Angaben lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellen, womit die Einwendung des Beschuldigten, diese würden vorliegend das einzige Beweismittel bilden (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.), unbegründet ist. Insoweit der Beschuldigte den Kokainhandel sodann offensichtlich auf der Strasse bzw. in oder vor Barlokalen betrieben hat, ist auf den im Kokaingeschäft gassenüblichen Kaufpreis von Fr. 100.00 pro Gramm abzustellen. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen September 2018 und Dezember 2019 mehrfach (total 65 Gramm) Kokaingemisch zum Grammpreis von durchschnittlich Fr. 70.00 erworben und für Fr. 100.00 pro Gramm veräussert hat. -8- 2.5. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung konnten beim Beschuldigten keine Betäubungsmittel sichergestellt werden (UA act. 100 ff.). Die Vorinstanz stellte deshalb auf einen vermuteten Reinheitswert von 50% ab, womit der Beschuldigte in der Summe – ausgehend von einer Gesamtmenge von 65 Gramm Kokaingemisch – 32.5 Gramm reines Kokain zum anschlies- senden Weiterverkauf erworben habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.1.2. f.). Auch in Bezug auf Anklageziffer 1a ging die Vorinstanz von einem Reinheitswert von 50% und somit von 30 Gramm vermitteltem reinem Kokain aus. Insoweit der Beschuldigte dagegen vorbringt, es sei auf einen Rein- heitswert von 33% abzustellen (Berufungsbegründung S. 5), ist ihm nicht zu folgen: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf davon aus- gegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Die Kaufs- und Verkaufsgeschäfte fanden von 2018 bis 2019, die Vermittlungshandlungen ausschliesslich im Jahr 2018 statt. Gemäss Schweizerischer Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) betrug der durchschnittliche Reinheitswert für Mengen von 1 bis zu 10 Gramm Cocain Hydrochlorid im Jahr 2018 65%. Insoweit keine Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte das Kokain besonders gestreckt hätte, rechtfertigt sich vorliegend gar die Annahme eines über die Vorinstanz hinausgehenden Reinheitswerts von 65 %. Ist mit der Vorinstanz von einer Gesamtmenge von 65 Gramm erworbenen bzw. verkauften sowie 60 Gramm vermittelten Kokains auszugehen, würde die für die Annahme eines qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Mindestmenge von 18 Gramm reinen Wirkstoffs in beiden Fällen überschritten. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die zum Weiterverkauf erworbenen und die vermittelten Einzelmengen zu addieren oder als Einzelhandlungen zu betrachten sind. 2.6. 2.6.1. Art. 19 Abs. 2 BetmG nennt die Widerhandlungen seit der Revision im Jahr 2008 nicht mehr bloss beispielhaft, sondern abschliessend, weshalb eine Konstellation von mehreren Verkäufen von Betäubungsmitteln, bei der bloss ein Wiederholungszusammenhang vorliegt, nicht mehr erfasst wird (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar BetmG, 4. Auflage 2022, N. 192 f. zu Art. 19 BetmG; HUG, Betäubungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar, 2015, N. 879 zu Art. 19 BetmG). Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit jedoch zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung -9- noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen, insbesondere, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut bzw. gegen denselben Rechtsgutträger gerichtet und durch einen einheitlichen Vorsatz getragen sind. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenom- men werden (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5). Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 193 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Die Konstellation einer natürlichen Handlungseinheit liegt unter anderem dann vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 195 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Demgegenüber ist Handlungsmehrheit anzunehmen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht mehr auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (FIOLKA, Die revidierten Straf- bestimmungen des BetmG, in: AJP 2011 S. 1278; vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 196 zu Art. 19 BetmG). So ging das Bundesgericht bei einem Beschuldigten, der Drogen bei mehreren Gelegenheiten an unterschied- lichen Orten an verschiedene Abnehmer über rund ein halbes Jahr hinweg absetzte, nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2010 vom 24. Februar 2010 E. 2.7). 2.6.2. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, den Grenzwert für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung bereits durch einen einzigen Kauf bzw. Verkauf oder durch eine einzige Vermittlungshandlung erfüllt zu haben. Auch wird ihm nicht vorgeworfen und ist auch nicht ersichtlich, dass er nach den einzelnen Käufen über einen entsprechend grossen, den Grenzwert überschreitenden Vorrat verfügt hätte. Dem Beschuldigten werden vielmehr eine sukzessive Beschaffung und sodann ein sukzessiver Verkauf respektive eine sukzessive Vermittlung vorgeworfen, wobei sich die Käufe und Verkäufe in zeitlicher Hinsicht über mehr als ein Jahr und die Vermittlungstätigkeiten über einen Zeitraum von zwei Monaten erstreckt haben. Die bereits erwähnten Chatverläufe zeigen, dass der Beschuldigte mit D. regelmässig in Kontakt trat, um sich bei diesem neues Kokain zu beschaffen. Die grösste bestellte Menge betrug dabei 10 Gramm Kokaingemisch (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.1.2.2.), somit 6.5 Gramm reines Kokain. Zu Gunsten des Beschuldigten wirken sich in diesem Kontext auch die Angaben von E. aus, wonach der Beschuldigte jeweils geringe Mengen Kokain («eins») veräussert habe. Die Verkäufe hätten insbesondere an den Wochenenden, zwischen Donnerstag und Samstag, im «C.» und «B.» stattgefunden, wobei durchschnittlich 10 bis 15 Übergaben pro Tag erfolgt seien. An den anderen Wochentagen dagegen - 10 - seien es weniger gewesen (UA act. 221 f.). Vor diesem Hintergrund ist bei objektiver Betrachtung nicht mehr von einem einheitlichen Geschehen zu sprechen. Die Tathandlungen fanden hauptsächlich an den Wochenenden sowie an unterschiedlichen Orten statt und die Übergaben erfolgten an unterschiedliche Personen. Zusammen mit dem Umstand, dass auch die bei D. bestellte Menge jeweils variierte, weist dies darauf hin, dass die Verkäufe je nach Gelegenheit durchgeführt wurden und der Beschuldigte stets einen neuen Tatentschluss fassen musste. Gleiches gilt für die einzelnen Vermittlungshandlungen, denn auch diese lassen sich nicht auf einen einheitlichen Willensakt des Beschuldigten zurückführen. Vielmehr liegt der Fall gemäss Anklage so, dass der Beschuldigte von einer unbestimmten Anzahl Abnehmer um Kokain oder Marihuana ersucht wurde, die er anschliessend an D. vermittelt hat. Auch dies spricht dafür, dass er sich bei jeder Anfrage jeweils neu entschliessen musste, ob eine Vermittlung an D. erfolgen sollte oder nicht. Hinzu kommt, dass auch bereits die Anklage nur von ungefähren Mengen ausgeht, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er sich mit jeder Einzelhandlung noch unterhalb des Grenzwerts befunden hat. Nach dem Gesagten ist eine Addition der zum Weiterverkauf erworbenen sowie der vermittelten Einzelmengen nicht vorzunehmen. Somit wird das objektive Erfordernis des qualifizierten Tatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Mindestmenge von 18 Gramm reinen Kokains nicht erreicht. Der Beschuldigte hat sich demzufolge wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten schweren Körper- verletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen der (vollen- deten) einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). 3.2. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder - 11 - der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefähr- lichen Gegenständen gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten (Art. 22 Abs. 1 StGB) schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegen- ständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigte soll gemäss Anklageziffer 2 (Vorinstanzliche Akten [VA] act. 3 f.) am 24. Mai 2020 um ca. 01.40 Uhr an der Autobahnraststätte in Würenlos H. unvermittelt und mit voller Wucht den rechten Unterarm ins Gesicht geschlagen haben, wodurch dieser zu Boden stürzte und reglos liegen blieb. In der Folge soll der Beschuldigte dem wehrlos am Boden liegenden H. über einen Zeitraum von knapp zwei Minuten sieben Mal mit voller Wucht mit dem rechten Fuss gegen den Kopf getreten haben. Zusätzlich habe er ihm drei Mal mit voller Wucht mit der rechten Faust gegen den Kopf geschlagen. H. habe dadurch mehrere Prellungen, Blutergüsse und blutende Hautabschürfungen im gesamten Gesichts- bereich erlitten. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass kraftvoll geführte Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf eines Menschen zu Verletzungen des Schädels, der Sinnesorgane oder gar zu Verletzungen des lebenswichtigen Gehirns führen können. Durch sein Handeln habe er zumindest in Kauf genommen, den Schädel, die Sinnesorgane und/oder das Gehirn des Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen und/oder diesem bleibende Schäden zuzufügen. - 12 - 3.4. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera der Raststätte Würenlos (UA act. 477) als erstellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.2.2.3.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall vom 24. Mai 2020 im Grundsatz auch nicht. Er macht lediglich geltend, er habe seine Fusstritte und Faustschläge aufgrund starken Alkoholkonsums sowie der Einnahme von Medikamenten nicht mit der ihm vorgeworfenen Intensität – kraftvoll und mit voller Wucht – ausführen können. Der Beschuldigte fordert einen Schuldspruch wegen (vollendeter) einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB in dubio pro reo (Berufungsbegründung S. 7 ff.). 3.5. Aus Sicht des Obergerichts ist erstellt, dass der Beschuldigte den Kopf von H. mit enormer Kraft traktiert hat. Die vorhandene Video-aufzeichnung zeigt eindrücklich, wie H. bereits nach dem ersten – vom Opfer offensichtlich nicht erwarteten – Schlag gegen seinen Kopf zu Boden geht, dort regungslos liegen bleibt und sich – bewusstlos – nicht gegen die darauffolgenden Fusstritte und Faustschläge des Beschuldigten zur Wehr setzen kann. Dass es sich notwendigerweise um ein erhebliches Mass an Gewalteinwirkung gehandelt haben muss, wird auch insofern deutlich, als der Beschuldigte mit seinem Bein jeweils weit ausholt, bevor er einen Tritt gegen den Kopf von H. ausführt. Schliesslich deuten auch die Blutergüsse im Gesicht von H. auf die Heftigkeit der Fusstritte hin, zeichnen diese sogar augenscheinlich die Rillenspuren des Schuhsohlenprofils des Beschul- digten ab (UA act. 498). Auch wenn es zutrifft, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.85 Promille aufwies (UA act. 478), wirkt er bei der Tatausführung standfest und koordiniert; torkelnde oder schwankende Bewegungen sind dagegen nicht ersichtlich (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 18). Seine Angabe, wonach seine Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei und er sich überdies an nichts mehr erinnern könne, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Anders wäre der Beschuldigte denn auch nicht fähig gewesen, bei seinen Fusstritten und Faustschlägen stets den Kopf von H. anzuvisieren. Ein medizinisches Gutachten über den gesundheitlichen Zustand und die medizinische Vorgeschichte des Beschuldigten würde demnach zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Über Tatsachen, die unerheblich, offen- kundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein medizinisches Gutachten zu erstellen, welches sich unter anderem dazu äussert, ob und welche Auswirkungen der Konsum von Alkohol und/oder die Einnahme von Medikamenten im Zusammenhang mit der Kopfoperation habe, welcher er sich im Jahr 2000 habe unterziehen müssen, ist somit abzuweisen. - 13 - 3.6. Die harten Tritte und Schläge des Beschuldigten gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden H. sind als versuchte schwere Körper- verletzung an der Grenze zur eventualvorsätzlich versuchten Tötung einzustufen. Denn diese Gewalteinwirkung war gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundegerichts ohne Weiteres geeignet, zu schwer- wiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität von H. zu führen. Da H. auch bereits nach dem ersten Schlag gegen seinen Kopf ohne jegliche Reaktions- und Abwehrmöglichkeit am Boden lag, war dieses Risiko vorliegend umso grösser. Dennoch hat der Beschuldigte den Kopf von H. wiederholt massiv traktiert. Obwohl keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB entstanden sind, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln damit zweifellos überschritten. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Bei einem derart gewalttätigen Handeln hat er eine schwere Körperverletzung mindestens in Kauf genommen. 3.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Dass der Tat angeblich ein Faustschlag sowie verbale Provokationen durch H. vorausgegangen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.) ist unerheblich und überdies als reine Schutzbehauptung zu werten. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB und die vom Beschuldigten dargestellte Vorgeschichte könnte eine solche auch bei Weitem nicht begründen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen (eventualvorsätzlich) versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, er sei – ausgehend von einer Gutheissung der Berufung, d.h. einer Verurteilung wegen (einfacher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (in Bezug auf Anklageziffer 1a) und wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). - 14 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung vom 24. Mai 2020 ergibt sich Folgendes: Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Der Beschuldigte hat mehrfach auf den Kopf von H. eingetreten und geschlagen. H. hat dadurch mehrere Schwellungen, Blutergüsse und blutende Hautabschürfungen im gesamten Gesichtsbereich erlitten (UA act. 460 ff.; act. 494 ff.). Auch wenn es sich um Verletzungen handelt, die innert kurzer Zeit folgenlos abheilen (UA act. 462), diese somit nicht lebensbedrohend waren und in ihrer Gesamtheit nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt haben, wären insbesondere als Folge der heftigen Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopf von H. ohne Weiteres schwerste Formen von Kopfverletzungen bis hin zur Invalidität, eine Entstellung des Gesichts oder gar der Eintritt des Todes möglich gewesen. Insofern hat sich der Beschuldigte mit seinem Handeln gar der eventualvorsätzlich versuchten vorsätzlichen Tötung angenähert. Der Beschuldigte hat sein Vorgehen nicht mit langer Hand geplant. Vielmehr ist dieses in erster Line dem Umstand geschuldet, dass es zuvor zwischen ihm und H. bei einem gemeinsamen Besuch eines Freizeitklubs in Lenzburg zu einem Streit gekommen war (vgl. UA act. 530; act. 543; act. 552), der anschliessend an der Autobahnraststätte in Würenlos hätte geklärt werden sollen (UA act. 543 ff.). Selbst wenn es zu früherer Stunde in Lenzburg auch zu einem Faustschlag durch H. gegenüber dem Beschuldigten gekommen sein sollte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.; UA act. 553), so ist dies irrelevant, denn so oder anders agierte der Beschuldigte offenkundig mit unnötiger und unkontrollierter Gewalt. Indem der Beschuldigte auch dann noch, als H. bereits reglos am Boden lag, massiv auf dessen Kopf eintrat und einschlug, ist sein Handeln insgesamt deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Sodann verfügte der Beschuldigte über ein relativ hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Zwar befand sich der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand, was seine Reizbarkeit und Hemmschwelle - 15 - beeinflusst haben dürfte. Von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist jedoch klarerweise nicht auszugehen. Er hat sich nach dem Streit in Lenzburg vielmehr ganz bewusst zur Autobahnraststätte in Würenlos begeben, wo er H. mit dem Motiv der Vergeltung kraftvoll mit dem rechten Unterarm ins Gesicht geschlagen hat. Als H. dabei zu Boden stürzte und bewusstlos liegen blieb, hätte der Beschuldigte von ihm ablassen können, doch hat er in der Folge noch intensivere Gewalt angewendet und mit enormer Kraft auf den Kopf von H. eingetreten und geschlagen. Das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldenserhöhend aus, denn je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von H. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem schweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat schliesslich aus freien Stücken von H. abgehalten, dies jedoch erst, als er bereits mehrfach massiv gegen dessen Kopf getreten und geschlagen hatte – somit zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt. Auch dürfte es eine massgebliche Rolle gespielt haben, dass sich mehrere andere Personen, so auch Bekannte, in unmittelbarer Nähe befunden haben und sodann polizeiliche Hilfe gerufen worden ist (vgl. UA act. 477; act. 554). Was die tatsächlichen Folgen der Tat betrifft, so sind keine schweren, sondern nur relativ leichte Verletzungen eingetreten. Angesichts der Vielzahl der heftigen Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopf sowie der grossen Übermacht des Beschuldigten aufgrund der Bewusstlosigkeit von H. hing es vorliegend jedoch einzig vom Zufall ab, dass der tatbestandsmässige Erfolg der lebensgefährlichen Verletzung nicht verwirklicht wurde. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht jedenfalls alles Notwendige hierzu getan. Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen ist vorliegend jedoch relativ gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung im Ergebnis auf 5 Jahre festzusetzen ist. - 16 - 4.4. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG), für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszu- sprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die versuchte schwere Körperverletzung – sowie der sich aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung des kaum einsichtigen Beschuldigten und des Umstands, dass er die versuchte schwere Körperverletzung während des laufenden Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz begangen hat, straferhöhend auswirkenden negativen Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be- anstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (18. bis 20. Februar 2020, 24. Mai 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und begründet dies mit einem schweren persönlichen Härtefall und einem überwiegenden privaten Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 ff.). - 17 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger (MIKA-Akten UA act. 13 S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Er hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen. Die obligatorische Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 5.4. 5.4.1. Der heute 42 Jahre alte Beschuldigte wurde am 1. Mai 1981 im Kosovo (Rogovo) geboren, wo er bis zur 4. Primarstufe die Schule besucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Am 30. August 1992, d.h. im Alter von 11 Jahren, reiste er in die Schweiz ein und absolvierte sämtliche verbleibenden Schuljahre der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz (UA act. 9). Er hat damit seine prägende Jugend- und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht und gilt insofern als in der Schweiz aufgewachsen. Im relevanten Tatzeitpunkt (24. Mai 2020) lebte er bereits seit fast 28 Jahren in der Schweiz. Aus der heute rechtskräftig geschiedenen Ehe des Beschuldigten gingen zwei Kinder hervor (geboren in den Jahren 2000 und 2003), die in der Schweiz leben und zu denen er laut eigenen Angaben guten Kontakt pflegt. Weiter leben auch die Eltern sowie der Bruder des Beschuldigten in der Schweiz (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Am 26. April 2023 - 18 - brachte die aktuelle Freundin des Beschuldigten – K. – die gemeinsame Tochter L. zur Welt, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Der Beschuldigte und K. sind nicht verheiratet und leben in separaten Wohnungen in X. bzw. Y.. Der Beschuldigte und K. haben zwar die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut über L. liegt aber allein bei K. (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 7 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.; vgl. auch die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Unterlagen). Die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten wurde durch das Amt für Migration und Integration mit Verfügung vom 13. Mai 2020 auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft (MIKA-Akten UA act. 13 S. 189; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Dennoch ist der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten zweifelsohne in der Schweiz auszumachen. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer als eher unterdurchschnittlich. Der Beschuldigte versteht und spricht Deutsch. Laut eigenen Angaben hält er sich aber überwiegend zuhause auf und hat keine Freunde (UA act. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seiner Freundin, seiner Familie, seinen Eltern sowie den übrigen Verwandten (MIKA-Akten UA act. 13 S. 350) und ist deshalb primär auf den angestammten Kulturkreis des Beschuldigten beschränkt. Mit Ausnahme seiner Kinder und seiner Freundin, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, hatte er gemäss eigenen Angaben während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz nie Kontakt zu anderen Schweizern. In einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz hat er sich überdies nie engagiert (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 14 ff.). In wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht ist grundsätzlich von einer leicht unter- bis durchschnittlichen Integration auszugehen. Zwar brach der Beschuldigte seine Berufslehre als Steinwerker, die er im Jahr 1996 begonnen hatte, nach zwei Jahren wieder ab. Es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er, wenn auch ohne Abschluss, bis zum Jahr 2017 ohne wesentliche Unterbrüche in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert war. Nach eigenen Angaben ist er aufgrund eines Unfalls im Jahr 2017 bis heute arbeitsunfähig und befindet sich in ärztlicher Behandlung (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 4; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 12). Insoweit die vom Beschuldigten behauptete Arbeitsunfähigkeit wirklich besteht, was angesichts seiner Aussagen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) sowie des Umstands, dass keine entsprech- enden Unterlagen eingereicht worden sind, fraglich erscheint, wäre ihm dies nicht negativ anzulasten. Sozialhilfe bezog der Beschuldigte nie. Seinen eigenen Angaben zufolge liegen gegen ihn jedoch Betreibungen in - 19 - der Höhe von Fr. 30'000.00 bis Fr. 35'000.00 vor (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 13) und es wurde eine Leistungssperre der Krankenkasse gegen ihn verhängt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Gegen eine nachhaltig positive Integration sprechen insbesondere die zahlreichen Regelverstösse, die sich der Beschuldigte hierzulande hat zuschulden kommen lassen und die im Rahmen der Integrationsprüfung und Interessenabwägung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB ereignet haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.2). Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen verurteilt. Am 4. Februar 2015 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosen- versicherungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 18. November 2016 wurde er sodann erneut wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Am 12. Dezember 2018 verfügte die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK gegen den Beschuldigten eine Busse von Fr. 7'500.00 wegen Übertretung des Spielbankengesetzes. Mit Strafbefehl vom 5. September 2022 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt (vgl. aktueller Strafregister- auszug). Am 28. Februar 2020 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen (UA act. 29 ff.) und am 20. Februar 2020 wieder aus der Haft entlassen (UA act. 33 ff.). Dennoch hat er sich – und dies im Wissen um eine bereits hängige Strafuntersuchung gegen ihn – bereits im Mai 2020 erneut strafbar gemacht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Hausfriedens- bruch sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, verurteilt worden ist (UA act. 1). Trotz dieser zahlreichen Strafen liess sich der Beschuldigte bislang nicht nachhaltig beeindrucken, womit er über viele Jahre hinweg eine eigentliche Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck bringt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zwar in der Schweiz aufgewachsen und hat hier auch den grössten Teil seines Lebens verbracht. Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz geht jedoch nicht über das hinaus, was angesichts dieser langen Aufenthaltsdauer ohnehin zu erwarten gewesen wäre. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich insbesondere seine zahlreichen Verurteilungen aus. - 20 - 5.4.2. Die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration des Beschuldigten in seinem Geburtsland Kosovo stehen grundsätzlich gut. Der Beschuldigte spricht Albanisch als Muttersprache. Zudem besteht nach wie vor eine familiäre Bindung zum Kosovo, da immerhin ein Onkel des Beschuldigten noch dort wohnhaft ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Da der Beschuldigte nach eigenen Angaben im Kosovo dauerhaft ein Auto besessen hat (UA act. 11), ist davon auszugehen, dass er den Kosovo auch regelmässig besucht, wodurch ihm neben der Sprache auch die Kultur und die Gepflogenheiten des Landes bekannt sein dürften. Ein Neuanfang im Kosovo ist ihm daher bei gutem Willen zuzumuten. Auch in beruflicher Hinsicht stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration zumindest nicht schlechter als in der Schweiz, zumal der Beschuldigte mit der ihm zukommenden langjährigen Arbeitserfahrung als Bodenleger bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auch im Kosovo eine zumutbare Anstellung finden könnte. In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten ist unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Was die beiden volljährigen Kinder betrifft, so dürfte es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich sein, den Kontakt zu diesen über moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche im Kosovo aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der jüngsten Tochter L., die vor zwei Monaten geboren wurde und bei der Mutter lebt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.), ist zu berücksichtigen, dass diese erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils – somit in Kenntnis der vorinstanzlich angeordneten Landesverweisung und in vollstem Bewusstsein um die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen – gezeugt wurde. Demzufolge kann der Beschuldigte aus der Geburt von L. nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_153/2022 vom 2. Februar 2022 E. 3.4). Selbst wenn sich der aktuelle Bezug des Beschuldigten zum Kosovo vor dem Hintergrund, dass seine Kinder, seine Freundin, seine Eltern und sein Bruder allesamt in der Schweiz leben, nicht als besonders ausgeprägt erweist, erscheint eine wirtschaftliche und soziale Integration nicht unzumutbar. 5.5. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist zahlreiche Male vorbestraft. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. oben), hat sich der Beschuldigte hierzulande verschiedentlich und wiederholt Regelverstösse zu Schulden kommen lassen, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass er bereits früher wegen einfacher Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten - 21 - ist. Auch von der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten liess sich der Beschuldigte jedoch nicht beeindrucken. Aus den bisherigen Verurteilungen offenbart sich eine eigentliche Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Inwiefern der Beschuldigte nun seine Lektion gelernt haben sollte, ist angesichts der zahlreichen Chancen auf Legalbewährung, die ihm bislang bereits gewährt worden sind, nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung und damit eines Delikts schuldig gemacht, das die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben schützt. Durch die konkrete Tatbegehung hat der Beschuldigte nicht nur eine erhebliche kriminelle Energie, sondern darüber hinaus auch eine krasse Geringschätzung des menschlichen Lebens und der körperlichen Integrität zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser schweren Straftat, für die er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, der sehr ungewissen Legalbewährung und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz besteht. 5.6. Zusammenfassend ist von einem Härtefall sowie einem damit verbundenen gewichtigen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Allerdings ist der Beschuldigte trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz hierzulande weder besonders stark verwurzelt, noch mag das Interesse an der Erhaltung des Privat- und Familienlebens das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen. Diese erweist sich infolge überwiegender öffentlicher Interessen sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform und ist deshalb anzuordnen. 5.7. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der erheblichen Schwere der versuchten schweren Körperverletzung sowie der ungünstigen Legalprognose und damit der hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 10 Jahre festzusetzen. - 22 - 5.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschrei- bung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB dazu verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 4'950.00 zu bezahlen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.3.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Ersatzforderung sei abzuweisen. Im Berufungsverfahren hat er dazu keine Ausführungen gemacht. Vor Vorinstanz hatte er seinen Antrag mit einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit begründet (Plädoyer vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 20). 6.2. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Das Bundesgericht spricht sich für die Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich für das Bruttoprinzip aus, verlangt jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (sog. gemässigtes Bruttoprinzip). Dies gilt insbesondere bei generell verbotenen Verhaltens- weisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel oder der Geldwäscherei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 141 IV 317 E. 6.3.3) - 23 - Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiederein- gliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen (vgl. BGE 106 IV 9 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). 6.3. Der Beschuldigte hat einerseits für die Vermittlungshandlungen nach Anklageziffer 1a eine Provision von Fr. 3'000.00 erhalten. Andererseits hat er durch den (sukzessiven) Erwerb und Verkauf von Kokain einen Erlös von Fr. 1'950.00 ((Fr. 100.00 – Fr. 70.00) x 65) erwirtschaftet. In der Summe hat er sich damit um den Betrag von Fr. 4'950.00 (Fr. 3'000.00 + Fr. 1'950.00) unrechtmässig bereichert. Die Ersatzforderung ist vorliegend nicht uneinbringlich: Zwar verfügt der Beschuldigte aktuell über kein Erwerbseinkommen und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat ihre Taggelder zwischenzeitlich eingestellt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten ist dies jedoch aufgrund eines neuen medizinischen Befundes noch nicht abschliessend geklärt und es ist aktuell ein Rechtsstreit mit der SUVA hängig. Wenngleich gegen den Beschuldigten auch noch Betreibungen registriert sind, könnten diese gemäss den Angaben des Beschuldigten im Falle, dass die SUVA ihre Zahlungen fortsetzt, beseitigt werden. Sodann hatte der Beschuldigte bis im März 2023 ein regelmässiges Einkommen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 13). Nachdem ein Verzicht auf die Anordnung bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung erst dann gerechtfertigt ist, wenn der Beschuldigte vermögenslos oder überhaupt überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sein dürften, ist auf eine Ersatzforderung des Kantons Aargau in Höhe von Fr. 4'950.00 zu erkennen. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Ersatzforderung die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft behindern könnte. Die Reduktion seines Vermö- gens um den vorgenannten Betrag lässt die Ersatzforderung nicht als unangemessen erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.2). - 24 - Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist auf eine Ersatzforderung von Fr. 4'950.00 zu Gunsten des Kanton Aargau zu erkennen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass in Bezug auf Anklageziffer 1a und 1b ein Schuldspruch nicht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, sondern wegen mehrfacher (einfacher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeht. Dies ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass die gehandelten Einzelmengen Kokain entgegen der Vorinstanz nicht zu addieren, sondern separat zu beurteilen sind. Auf die vorinstanzliche Strafzumessung wirkt sich dies nicht aus. Im Gegenteil wäre ohne Geltung des Verschlechterungsverbots sogar eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid somit nur unwesentlich abgeändert wird, rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 18 VKD). 7.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'390.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). - 25 - Zwar entfällt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in teilweiser Gutheissung der Berufung ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung (siehe dazu oben). Es ergeht diesbezüglich aber formell kein Freispruch, sondern gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten und den Kostenfolgen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG in Bezug auf die Anklageziffer 1b insoweit freigesprochen, als die Anklage über die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinausgeht (Ziff. 1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Vorwurf stand aber in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, für welche der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz schuldig gesprochen wurde und es sind keine Unter- suchungshandlungen ersichtlich, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'147.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) aufzuerlegen sind. 7.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 26 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffern 1a und 1b); - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2). 1.2. [in Rechtskraft erwachsen] Soweit die Anklage über den Schuldspruch gemäss Ziff. 1.1 hinausgeht, wird der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1b vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG freigesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1.1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Gestützt auf Art. 71 StGB wird auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten in Höhe von Fr. 4'950.00 erkannt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers H. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 27 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'390.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'147.10 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'996.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 28 - Aarau, 29. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hunziker