Der amtlichen Verteidigerin ist für die angemessenen Aufwendungen im Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 3'039.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'039.20 auszurichten.