amtlichen Verteidigerin auch gar nicht die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge hätte. Vielmehr wäre im Falle der Nichtigkeit – unter Vorbehalt des Eintritts der Verjährung – erneut Anklage zu erheben gewesen. Dies läge offensichtlich nicht im Interesse des Beschuldigten, der das vorinstanzliche Urteil akzeptiert hat. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).