Überhaupt hat der amtlich verteidigte Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren die Anklagevertretung durch Staatsanwältin C. zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Auch im Berufungsverfahren hat er die durch Staatsanwältin C. namens der Oberstaatsanwaltschaft erklärte Berufung nicht beanstandet und zudem eine vorgängige Berufungsantwort erstattet, weshalb es als rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn sich der Beschuldigte erstmals in der Stellungnahme vom 10. März 2023 auf die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. Februar 2022 beruft.