Vorliegend ist denn auch gar nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten aus dem Umstand, dass nicht die Staatsanwaltschaft Baden, sondern die Oberstaatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, ein Nachteil erwachsen wäre. Im Gegenteil hat er das vorinstanzliche Urteil akzeptiert und dagegen weder die Berufung angemeldet noch – nachdem die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung erklärt hatte – Anschlussberufung erhoben. Überhaupt hat der amtlich verteidigte Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren die Anklagevertretung durch Staatsanwältin C. zu keinem Zeitpunkt beanstandet.