BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Staatsanwältin C. hätte die Anklage zwar nicht für die Oberstaatsanwaltschaft unterzeichnen und im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht für diese handeln dürfen; es handelt sich bei ihr nichtsdestotrotz um eine rechtmässige Staatsanwältin, zu deren Aufgaben auch die Anklageerhebung und Anklagevertretung im Sinne von § 7 EG StPO gehört (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.4). Vorliegend ist denn auch gar nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten aus dem Umstand, dass nicht die Staatsanwaltschaft Baden, sondern die Oberstaatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, ein Nachteil erwachsen wäre.