Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin liegt keine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. Februar 2022 vor. Fehlerhafte Entscheide oder Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar. Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Mangel besonders schwer ist, sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3).