1. In den gemeinsam zu beurteilenden Berufungsverfahren SST.2022.237 (B.) und SST.2022.238 (A.) hat Staatsanwältin C. am 19. September 2022 für die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung erklärt. Dazu war sie jedoch nicht berechtigt, da für die Oberstaatsanwaltschaft nur gewählte Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen, nicht aber bloss angestellte Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen handeln dürfen (Entscheide des Obergerichts SBK.2022.326 und SBK.2022.328 vom 17. Februar 2023) und eine nachträgliche Erklärung durch einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin nach Ablauf der Berufungsfrist nicht infrage kommt. Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten (vgl. Art.