Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben unter dem Strich keine erheblichen Veränderungen erfahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.), so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 250.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet.