Da er die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V ff.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 1’000.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen - 12 -