2.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet, weshalb nicht weiter auf die beantragte Busse einzugehen ist. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Da er die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V ff.).