2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Subeventualstandpunkt, d.h. einer Verurteilung wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, dass er mit einer Busse von maximal Fr. 500.00 zu bestrafen sei (Berufungserklärung S. 2).