Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Betreffend die Verkehrsverhältnisse ist festzuhalten, dass aus der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung hervorgeht, dass im Tatzeitpunkt ein reges Verkehrsaufkommen herrschte (vgl. UA act. 14). Die Strassensituation hätte den ortskundigen und erfahrenen Beschuldigten, der seit 60 Jahren Auto fahre und jedes Jahr ungefähr 30'000 km bis 40'000 km zurücklege (UA act. 81; Protokoll Berufungsverhandlung