1.6.2. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt habe, weil die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h keine deutliche Überschreitung darstelle und deshalb objektiv nicht schwer genug wiege, um subjektiv auf Rücksichtslosigkeit schliessen zu können (Berufungsbegründung S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.), kann nicht gefolgt werden. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor.