1.6. 1.6.1. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er habe gedacht, die Höchstgeschwindigkeit betrage auf der Luzernerstrasse 60 km/h (GA act. 63), so kann ihm nicht geglaubt werden. Die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» vor der Lichtsignalanlage vor dem Einbiegen in die Luzernerstrasse ist sowohl links als auch rechts der Fahrspuren gut sichtbar und auf der rechten Seite zudem oberhalb des blauen Ortsschilds «Oftringen» aufgestellt. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch eingeräumt, dass die Signalisation nicht übersehbar - 10 -