Die Aussage des Beschuldigten, wonach er selbst nicht das Gefühl gehabt habe, so schnell gefahren zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11), vermag keine Zweifel an der Gültigkeit der Messung zu begründen. Zusammenfassend bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Korrektheit des Ergebnisses der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung. 1.5.3. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschuldigten nicht geeignet, die Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung vom 22. November 2020 in Frage zu stellen. Diese ist gesetzeskonform erfolgt und somit verwertbar.