Ab einem gewissen Abweichungswinkel komme es dann zu einer ungültigen «Nullmessung» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise auf eine fehlerhafte Messung (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Dies zeigt sich sodann auch daran, dass beim dem Beschuldigten vorausfahrenden weissen Fahrzeug der Marke «Ford» mehrere gültige Messungen vorgenommen werden konnten (vgl. UA act. 14). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er selbst nicht das Gefühl gehabt habe, so schnell gefahren zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11), vermag keine Zweifel an der Gültigkeit der Messung zu begründen.