welcher eine Messung stattfindet, nur bei Radar-Messgeräten, nicht jedoch bei Laser-Messsystemen eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Messung bildet. Der Polizeibeamte A. hat dies an der Berufungsverhandlung bestätigt. Das Laser-Messgerät berücksichtige eine Abweichung von der Geradlinigkeit der Strasse bei der Berechnung der Geschwindigkeit stets zugunsten des gemessenen Fahrzeugs. Je grösser die Abweichung sei, desto tiefer falle die berechnete Geschwindigkeit aus. Ab einem gewissen Abweichungswinkel komme es dann zu einer ungültigen «Nullmessung» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).