Geradlinigkeit der Strasse ankommt, da die Länge des geraden Abschnitts mindestens 14 Meter betragen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3). Anders ist dies beim vorliegend verwendeten Laser-Geschwindigkeitsmesssystem «RIEGL FG21-P G2», bei welchem die Geradlinigkeit der Strasse, auf welcher die Messung vorgenommen wird, nicht von Relevanz ist (vgl. UA act. 40 ff.). Dies ist damit zu begründen, dass die Geradlinigkeit der Strasse, auf -9-