Schliesslich vermag der Beschuldigte aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2019 vom 17. September 2019 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wurde in diesem Verfahren in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» die um 2 km/h niedrigere und folglich in die rechtliche Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG anstatt von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG fallende Geschwindigkeit angenommen, weil der genaue Standort des Messgeräts unbekannt war. In casu ist der Standort des Messgeräts, wie vorgängig bereits erläutert, jedoch nicht unbekannt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es im vorgenannten Bundesgerichtsurteil um das Radar-Messgerät «MultaRadar CD» ging, bei welchem es auf die