Sodann kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, im Zeitraum der Ausbildung von A. seien weder das Messgerät noch eine dazugehörige Bedienungsanleitung vorhanden gewesen, weshalb keine korrekte Messung vorliegen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). So hat der Zeuge A. angegeben, seine Ausbildung auf dem vorliegend verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät absolviert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Weiter geht aus dem Zulassungszertifikat des Laser-Messgeräts «RIEGL» vom 20. März 2006 hervor, dass bereits seit Februar 2004 eine Bedienungsanleitung für dieses Laser- Messgerät bestanden hat (UA act. 37).