Für die Durchführung der Tests werde jeweils eine Checkliste abgearbeitet. Er hat weiter bestätigt, dass die obengenannten Vermerke belegen würden, dass sämtliche erforderlichen Gerätetests durchgeführt worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Zusammenfassend bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die erforderlichen Gerätetests, wozu auch der Test der Visiereinrichtung gehört (vgl. UA act. 53), korrekt durchgeführt wurden.