Dieser ist rechtsgenügend erwiesen. Aufgrund dessen erübrigt sich eine Befragung der Polizistinnen C. und D., weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten (Berufungserklärung S. 2) abzuweisen ist. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass kein geeignetes Ziel für die Durchführung der Visiereinrichtung vorhanden gewesen sei (Berufungsbegründung S. 5). Entgegen seiner Geltendmachung bestehen -8-