Nachdem der weitere Beweisantrag des Beschuldigten, es sei der Polizist A., welcher an der Geschwindigkeitsmessung als Messfunktionär beteiligt war und das Messprotokoll unterschrieben hat (UA act. 29), an der Berufungsverhandlung zu befragen (Berufungserklärung S. 2), gutgeheissen wurde und der Beschuldigte die Möglichkeit erhalten hat, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.), bestehen keine Unklarheiten mehr betreffend den massgeblichen Sachverhalt. Dieser ist rechtsgenügend erwiesen.