Nachdem die örtlichen Verhältnisse dem Obergericht aufgrund der Videoaufnahme sowie bestehender Ortskenntnis bekannt sind, würde ein Augenschein zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Es bestehen keine Unklarheiten, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen ist. Nachdem der weitere Beweisantrag des Beschuldigten, es sei der Polizist A., welcher an der Geschwindigkeitsmessung als Messfunktionär beteiligt war und das Messprotokoll unterschrieben hat (UA act.