14), ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen erübrigt sich der vom Beschuldigten beantragte Augenschein der örtlichen Verhältnisse an der Luzernerstrasse in Oftringen (Berufungserklärung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nachdem die örtlichen Verhältnisse dem Obergericht aufgrund der Videoaufnahme sowie bestehender Ortskenntnis bekannt sind, würde ein Augenschein zu keinen neuen Erkenntnissen führen.