Dem Beschuldigten ist nicht beizupflichten, wenn er geltend macht, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, weil diese von einem privaten Grundstück aus erfolgt sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). So ist für die Frage der Verwertbarkeit der Messung nicht von Belang, ob sich das Messgerät auf öffentlichem Grund oder auf einem Privatgrundstück befand, sondern einzig, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen Standort handelte, was vorliegend der Fall war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Betreffend die Sichtverhältnisse ist festzuhalten, dass das in der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung eingeblendete Fadenkreuz -7-