1.5.2. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach der genaue Standort des Messgeräts unbekannt sei, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die Sichtverhältnisse und allfällige Kurven einen Einfluss auf die Messung gehabt haben könnten (Berufungsbegründung S. 5), kann nicht gefolgt werden. So geht der Standort des Messgeräts aus der Videoaufnahme der Messung hervor (vgl. UA act. 14). Dem Beschuldigten ist nicht beizupflichten, wenn er geltend macht, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, weil diese von einem privaten Grundstück aus erfolgt sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15).