Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Die Regeln über die Zuständigkeit der Kantonspolizei und der Regionalpolizei wurden denn auch nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt. Eine Zuständigkeitsordnung schützt nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben (vgl. BGE 142 IV 23 E. 3.2).