In vorliegendem Zusammenhang gilt es auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach Geschwindigkeitskontrollen im öffentlichen Interesse liegen, da sie der Verkehrssicherheit dienen, weshalb die vorliegend durch die Kantonspolizei vorgenommene Geschwindigkeitskontrolle ohnehin nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messergebnisse führen könnte. Selbst wenn es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeitsordnung handeln und somit eine rechtswidrig erfolgte Kontrolle vorliegen würde, was in casu jedoch gerade nicht der Fall ist, wäre der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge einer allfälligen Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger