innerkantonale Zusammenarbeit fest, dass sich die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden gegenseitig unterstützen, soweit es die Situation erfordert. Nichts anderes geht aus § 5 Abs. 1 PolD hervor, wonach unter anderem die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Verkehrs auf dem Gemeindegebiet bei der Kantonspolizei eingekauft werden kann. Bei einer ausschliesslichen Zuständigkeit der Gemeinde und grundsätzlichen Unzuständigkeit der Kantonspolizei in diesem Bereich, würde diese Möglichkeit nicht offenstehen (vgl. BAUMANN, in: Praxiskommentar Aargauisches Polizeigesetz, 2006, N. 67 ff. zu § 3 PolG).