Bei der in § 3 Abs. 1 lit. a PolG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 PolG und § 3 Abs. 1 lit. b PolD festgehaltenen Regelung handelt es sich um eine blosse Aufgabenteilung und nicht eine ausschliessliche Zuständigkeit (vgl. Botschaft zum Polizeigesetz 20.35, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 6). Dies ist damit zu begründen, dass die Verfolgung von Straftaten als Hauptaufgabe der Kantonspolizei bestehen bleibt. Bei der vorgenannten Regelung handelt es sich mithin um eine primäre, nicht jedoch um eine ausschliessliche kommunale Zuständigkeit. Dies geht aus § 5 Abs. 1 PolG hervor, wonach die Kantonspolizei betreffend die lokale Sicherheit subsidiäre Unterstützung leistet.