Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Die Kantonspolizei ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zuständig. Nach § 3 Abs. 1 lit. a PolG handelt es sich bei der Verkehrspolizei um eine Aufgabe der Kantonspolizei, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeinden gemäss § 4 PolG vorliegt. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 PolG hält fest, dass die Gemeinden die lokale Sicherheit auf dem Gemeindegebiet gewährleisten, wobei diese unter anderem die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs innerorts umfasst. Dasselbe geht aus § 3 Abs. 1 lit. b PolD hervor.