1.5. 1.5.1. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht rechtmässig erfolgt sei, da sie von der Kantonspolizei anstatt der zuständigen Regionalpolizei durchgeführt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Entgegen seinem Vorbringen wurde die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. November 2020 rechtmässig durch die Kantonspolizei durchgeführt, weshalb deren Ergebnisse verwertbar sind: