Indem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG angeklagt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie zumindest von Grobfahrlässigkeit ausgeht. Die Vorinstanz qualifizierte die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung denn auch als grobfahrlässig (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nach dem Gesagten zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5 f.; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2).