Dem Beschuldigten wird im zur Anklage erhobenen Strafbefehl in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen, auf der Luzernerstrasse in Oftringen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 25 km/h überschritten zu haben. Damit geht aus dem Strafbefehl genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt und welches Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG angeklagt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie zumindest von Grobfahrlässigkeit ausgeht.