Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob eine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.3 ff. mit Hinweisen). -5-