Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewusstes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die – wie Geschwindigkeitsüberschreitungen – typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden. Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob eine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird.