Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Dies wird damit begründet, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind.