Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 2). 1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. November 2020 um ca. 12.45 Uhr mit seinem Personenwagen Porsche […] die Luzernerstrasse in Oftringen befahren hat (Berufungsbegründung S. 2 ff.; UA act. 79).