2.3. Mit Berufungsantwort vom 18. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Februar 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen.