2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 27. Juni 2022 aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Busse von maximal Fr. 500.00 zu verurteilen. 2.2. Am 21. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Berufungsbegründung ein.