1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 27. Juni 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe.