Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe.