Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.236 (ST.2021.132; StA.2020.6922) Urteil vom 24. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1942, von Engelberg, […] verteidigt durch Rechtsanwalt David Hochstrasser, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am Sonntag, 22. November 2020 um ca. 12.45 Uhr auf der Luzernerstrasse in Oftringen mit seinem Porsche […] die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 25 km/h überschritten zu haben. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 27. Juni 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 27. Juni 2022 aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Busse von maximal Fr. 500.00 zu verurteilen. 2.2. Am 21. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 18. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Februar 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 2). 1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. November 2020 um ca. 12.45 Uhr mit seinem Personenwagen Porsche […] die Luzernerstrasse in Oftringen befahren hat (Berufungsbegründung S. 2 ff.; UA act. 79). Er macht jedoch geltend, dass die durchgeführte Geschwindigkeitsmes- sung vom 22. November 2020 nicht rechtmässig erfolgt und somit nicht verwertbar sei (Berufungsbegründung S. 2 ff.). 1.3. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind u.a. Signale zu befolgen. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände u.a. dann erfüllt, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 2006 Nr. 150). Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von -4- Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Besondere Umstände kommen in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 II 196 E. 2a = Pra 2001 Nr. 56; Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1). 1.4. Insoweit der Beschuldigte in formeller Hinsicht vorbringt, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weil sich der zur Anklage erhobene Strafbefehl nicht zum subjektiven Tatbestand äussere (Berufungsbegründung S. 5 f.), ist ihm nicht zu folgen: Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Dies wird damit begründet, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewusstes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die – wie Geschwindigkeitsüberschreitungen – typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden. Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob eine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.3 ff. mit Hinweisen). -5- Dem Beschuldigten wird im zur Anklage erhobenen Strafbefehl in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen, auf der Luzernerstrasse in Oftringen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 25 km/h überschritten zu haben. Damit geht aus dem Strafbefehl genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt und welches Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG angeklagt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie zumindest von Grobfahrlässigkeit ausgeht. Die Vorinstanz qualifizierte die zu beurteilende Geschwindigkeits- überschreitung denn auch als grobfahrlässig (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nach dem Gesagten zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5 f.; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). 1.5. 1.5.1. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass die Geschwindigkeitsmes- sung nicht rechtmässig erfolgt sei, da sie von der Kantonspolizei anstatt der zuständigen Regionalpolizei durchgeführt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Entgegen seinem Vorbringen wurde die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. November 2020 rechtmässig durch die Kantonspolizei durchgeführt, weshalb deren Ergebnisse verwertbar sind: Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Die Kantonspolizei ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zuständig. Nach § 3 Abs. 1 lit. a PolG handelt es sich bei der Verkehrspolizei um eine Aufgabe der Kantonspolizei, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeinden gemäss § 4 PolG vorliegt. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 PolG hält fest, dass die Gemeinden die lokale Sicherheit auf dem Gemeindegebiet gewährleisten, wobei diese unter anderem die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs innerorts umfasst. Dasselbe geht aus § 3 Abs. 1 lit. b PolD hervor. Bei der in § 3 Abs. 1 lit. a PolG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 PolG und § 3 Abs. 1 lit. b PolD festgehaltenen Regelung handelt es sich um eine blosse Aufgabenteilung und nicht eine ausschliessliche Zuständigkeit (vgl. Botschaft zum Polizeigesetz 20.35, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 6). Dies ist damit zu begründen, dass die Verfolgung von Straftaten als Hauptaufgabe der Kantonspolizei bestehen bleibt. Bei der vorgenannten Regelung handelt es sich mithin um eine primäre, nicht jedoch um eine ausschliessliche kommunale Zuständigkeit. Dies geht aus § 5 Abs. 1 PolG hervor, wonach die Kantonspolizei betreffend die lokale Sicherheit subsidiäre Unterstützung leistet. Auch § 9 Abs. 1 PolG hält betreffend die -6- innerkantonale Zusammenarbeit fest, dass sich die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden gegenseitig unterstützen, soweit es die Situation erfordert. Nichts anderes geht aus § 5 Abs. 1 PolD hervor, wonach unter anderem die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Verkehrs auf dem Gemeindegebiet bei der Kantonspolizei eingekauft werden kann. Bei einer ausschliesslichen Zuständigkeit der Gemeinde und grundsätzlichen Unzuständigkeit der Kantonspolizei in diesem Bereich, würde diese Möglichkeit nicht offenstehen (vgl. BAUMANN, in: Praxiskommentar Aargauisches Polizeigesetz, 2006, N. 67 ff. zu § 3 PolG). In vorliegendem Zusammenhang gilt es auch die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu beachten, wonach Geschwindigkeitskontrollen im öffentlichen Interesse liegen, da sie der Verkehrssicherheit dienen, weshalb die vorliegend durch die Kantonspolizei vorgenommene Geschwindigkeitskontrolle ohnehin nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messergebnisse führen könnte. Selbst wenn es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeitsordnung handeln und somit eine rechtswidrig erfolgte Kontrolle vorliegen würde, was in casu jedoch gerade nicht der Fall ist, wäre der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge einer allfälligen Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungs- interesses. Die Regeln über die Zuständigkeit der Kantonspolizei und der Regionalpolizei wurden denn auch nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt. Eine Zuständigkeitsordnung schützt nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben (vgl. BGE 142 IV 23 E. 3.2). 1.5.2. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach der genaue Standort des Messgeräts unbekannt sei, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die Sichtverhältnisse und allfällige Kurven einen Einfluss auf die Messung gehabt haben könnten (Berufungsbegründung S. 5), kann nicht gefolgt werden. So geht der Standort des Messgeräts aus der Videoaufnahme der Messung hervor (vgl. UA act. 14). Dem Beschuldigten ist nicht beizupflichten, wenn er geltend macht, die Geschwindigkeits- messung sei nicht verwertbar, weil diese von einem privaten Grundstück aus erfolgt sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). So ist für die Frage der Verwertbarkeit der Messung nicht von Belang, ob sich das Messgerät auf öffentlichem Grund oder auf einem Privatgrundstück befand, sondern einzig, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen Standort handelte, was vorliegend der Fall war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Betreffend die Sichtverhältnisse ist festzuhalten, dass das in der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung eingeblendete Fadenkreuz -7- ohnehin nicht massgebend ist. Der Messbeamte visiert nicht mit diesem, sondern mit einer genau auf den Laserstrahl abgestimmten Visiervorrich- tung auf das Fahrzeug. Die Videokamera und die Bildbearbeitungseinheit sind keine Originalbestandteile des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts, sondern wurden erst für die Verwendung in der Schweiz ergänzend hinzu- gebaut. Durch die externe Montage dieser Kamera kann das Fadenkreuz im Bild, je nach Distanz der Messung, leicht vom zentralen Punkt der durch den Laserstrahl bestrahlten Fläche abweichen. Dies hat auf die Geschwindigkeitsmessung keinen Einfluss. Für die Frage, ob eine gültige Messung vorliegt, ist auf den Status «#valid#», welcher in der Skriptzeile der Geschwindigkeitsmessung aufgeführt ist (vgl. UA act. 12 ff.), und die grüne Geschwindigkeitsangabe abzustellen. In der Bedienungsanleitung des Laser-Messgeräts wird bestätigt, dass die Einblendung «#valid#» eine gültige Messung bestätigt. Die Route-Zeichen «#» dienen lediglich als Hinweis und zeigen auf, dass die gemessene Geschwindigkeit gleich oder grösser der eingestellten Geschwindigkeitslimite ist (UA act. 59). Die grüne Geschwindigkeitsangabe von «+ 78 km/h» in der Videoaufnahme bestätigt denn auch, dass eine gültige Messung vorliegt (vgl. UA act. 58; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Eine Verfälschung des Resultats kann somit, gerade unter Berücksichtigung der Kombination der grünen Geschwindigkeitsangabe mit dem Status «#valid#» (vgl. UA act. 14), aus- geschlossen werden. Aufgrund dessen erübrigt sich der vom Beschuldigten beantragte Augenschein der örtlichen Verhältnisse an der Luzernerstrasse in Oftringen (Berufungserklärung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nachdem die örtlichen Verhältnisse dem Obergericht aufgrund der Videoaufnahme sowie bestehender Ortskenntnis bekannt sind, würde ein Augenschein zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Es bestehen keine Unklarheiten, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen ist. Nachdem der weitere Beweisantrag des Beschuldigten, es sei der Polizist A., welcher an der Geschwindigkeitsmessung als Messfunktionär beteiligt war und das Messprotokoll unterschrieben hat (UA act. 29), an der Berufungsverhandlung zu befragen (Berufungserklärung S. 2), gutgeheissen wurde und der Beschuldigte die Möglichkeit erhalten hat, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.), bestehen keine Unklarheiten mehr betreffend den massgeblichen Sachverhalt. Dieser ist rechtsgenügend erwiesen. Aufgrund dessen erübrigt sich eine Befragung der Polizistinnen C. und D., weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten (Berufungserklärung S. 2) abzuweisen ist. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass kein geeignetes Ziel für die Durchführung der Visiereinrichtung vorhanden gewesen sei (Berufungsbegründung S. 5). Entgegen seiner Geltendmachung bestehen -8- aufgrund der Vermerke im Messprotokoll («Gerätetest Kontrollbeginn: i.O.» und «Kontrollende: i.O.»), welches durch die Messfunktionäre D. und A. unterschrieben wurde (UA act. 29), und den Aussagen des Letztgenannten an der Berufungsverhandlung keine Zweifel daran, dass die erforderlichen Tests vor der Inbetriebnahme des Messgeräts korrekt durchgeführt worden sind. So hat A. – welcher bereits seit 2011 bei der Mobilen Einsatzpolizei tätig ist und somit als erfahrener Messbeamter bezeichnet werden kann – ausgeführt, dass eine Messung erst erfolge, wenn alle erforderlichen Tests durchgeführt worden seien. Für die Durchführung der Tests werde jeweils eine Checkliste abgearbeitet. Er hat weiter bestätigt, dass die obengenannten Vermerke belegen würden, dass sämtliche erforderlichen Gerätetests durchgeführt worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Zusammenfassend bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die erforderlichen Gerätetests, wozu auch der Test der Visiereinrichtung gehört (vgl. UA act. 53), korrekt durchgeführt wurden. Sodann kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, im Zeitraum der Ausbildung von A. seien weder das Messgerät noch eine dazugehörige Bedienungsanleitung vorhanden gewesen, weshalb keine korrekte Messung vorliegen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). So hat der Zeuge A. angegeben, seine Ausbildung auf dem vorliegend verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät absolviert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Weiter geht aus dem Zulassungs- zertifikat des Laser-Messgeräts «RIEGL» vom 20. März 2006 hervor, dass bereits seit Februar 2004 eine Bedienungsanleitung für dieses Laser- Messgerät bestanden hat (UA act. 37). Somit gab es während der Ausbil- dung von A. im September 2011 (UA act. 65) sowohl bereits das Laser- Messsystem «RIEGL» als auch die dazugehörige Bedienungsanleitung. Schliesslich vermag der Beschuldigte aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2019 vom 17. September 2019 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wurde in diesem Verfahren in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» die um 2 km/h niedrigere und folglich in die rechtliche Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG anstatt von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG fallende Geschwindigkeit angenommen, weil der genaue Standort des Messgeräts unbekannt war. In casu ist der Standort des Messgeräts, wie vorgängig bereits erläutert, jedoch nicht unbekannt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es im vorgenannten Bundesgerichtsurteil um das Radar-Messgerät «MultaRadar CD» ging, bei welchem es auf die Geradlinigkeit der Strasse ankommt, da die Länge des geraden Abschnitts mindestens 14 Meter betragen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3). Anders ist dies beim vorliegend verwendeten Laser-Geschwindigkeitsmesssystem «RIEGL FG21-P G2», bei welchem die Geradlinigkeit der Strasse, auf welcher die Messung vorgenommen wird, nicht von Relevanz ist (vgl. UA act. 40 ff.). Dies ist damit zu begründen, dass die Geradlinigkeit der Strasse, auf -9- welcher eine Messung stattfindet, nur bei Radar-Messgeräten, nicht jedoch bei Laser-Messsystemen eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Messung bildet. Der Polizeibeamte A. hat dies an der Berufungsverhandlung bestätigt. Das Laser-Messgerät berücksichtige eine Abweichung von der Geradlinigkeit der Strasse bei der Berechnung der Geschwindigkeit stets zugunsten des gemessenen Fahrzeugs. Je grösser die Abweichung sei, desto tiefer falle die berechnete Geschwindigkeit aus. Ab einem gewissen Abweichungswinkel komme es dann zu einer ungültigen «Nullmessung» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise auf eine fehlerhafte Messung (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Dies zeigt sich sodann auch daran, dass beim dem Beschuldigten vorausfahrenden weissen Fahrzeug der Marke «Ford» mehrere gültige Messungen vorgenommen werden konnten (vgl. UA act. 14). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er selbst nicht das Gefühl gehabt habe, so schnell gefahren zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11), vermag keine Zweifel an der Gültigkeit der Messung zu begründen. Zusammenfassend bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Korrektheit des Ergebnisses der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung. 1.5.3. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschuldigten nicht geeignet, die Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung vom 22. November 2020 in Frage zu stellen. Diese ist gesetzeskonform erfolgt und somit verwertbar. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 22. November 2020 um ca. 12.45 Uhr auf der Luzernerstrasse in Oftringen mit seinem Porsche […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 25 km/h überschritten hat. Dadurch hat er den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 25 km/h erreicht und eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Er hat den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit innerorts erfüllt. 1.6. 1.6.1. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er habe gedacht, die Höchst- geschwindigkeit betrage auf der Luzernerstrasse 60 km/h (GA act. 63), so kann ihm nicht geglaubt werden. Die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» vor der Lichtsignalanlage vor dem Einbiegen in die Luzernerstrasse ist sowohl links als auch rechts der Fahrspuren gut sichtbar und auf der rechten Seite zudem oberhalb des blauen Ortsschilds «Oftringen» aufgestellt. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsver- handlung denn auch eingeräumt, dass die Signalisation nicht übersehbar - 10 - sei. Er bringt zwar vor, sich wohl in erster Linie auf die Lichtsignale kon- zentriert zu haben. Die Lichtsignalanlage liegt aber, wenn auf diese zuge- fahren wird, innerhalb des normalen Sichtbereichs. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten, der sich auf dem Heimweg befand, um einen ortskundigen Fahrzeugführer handelt. Er wohnt seit beinahe 50 Jahren in der Nachbarortschaft T. und hat angegeben, die Luzernerstrasse, wenn auch selten, bereits befahren zu haben (UA act. 80). 1.6.2. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt habe, weil die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h keine deutliche Überschreitung darstelle und deshalb objektiv nicht schwer genug wiege, um subjektiv auf Rücksichtslosigkeit schliessen zu können (Berufungsbegründung S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.), kann nicht gefolgt werden. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhält- nisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Betreffend die Verkehrsverhältnisse ist festzuhalten, dass aus der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung hervorgeht, dass im Tatzeitpunkt ein reges Verkehrsaufkommen herrschte (vgl. UA act. 14). Die Strassensituation hätte den ortskundigen und erfahrenen Beschuldigten, der seit 60 Jahren Auto fahre und jedes Jahr ungefähr 30'000 km bis 40'000 km zurücklege (UA act. 81; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.), zu vorsichtiger Fahrweise anhalten müssen. Die Luzernerstrasse ist an derjenigen Stelle, an welcher der Beschuldigte die Geschwindigkeits- überschreitung begangen hat, in Fahrtrichtung Aarburg, zweispurig, wobei auf der rechten Seite zusätzlich ein auf dem Boden rot markierter Fahrradstreifen und noch weiter rechts ein weiterer Fahrstreifen, welcher dem Abbiegen nach rechts dient, vorhanden ist. Rechts davon befindet sich ein Trottoir. Betreffend die beiden Fahrstreifen in Richtung Aarburg ist festzuhalten, dass der linke Fahrstreifen an dieser Stelle aufgehoben wird, weshalb auf dem linken Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge dort auf den sich rechts davon befindlichen Fahrstreifen wechseln müssen. Die Fahrstreifen in Fahrtrichtung Aarburg werden mit Büschen von den in Gegenrichtung verlaufenden Fahrstreifen getrennt (vgl. UA act. 14). Folglich ist dies eine Stelle, an welcher aufgrund der zahlreichen Fahrstreifen und der möglichen Anwesenheit von Fahrradfahrern und Fussgängern eine erhöhte Aufmerksamkeit von Nöten ist. Darüber hinaus besteht aufgrund der Fahrzeuge, welche die Fahrspur wechseln müssen, eine erhöhte Gefahr von seitlichen Kollisionen. Der Beschuldigte ist an einem Sonntag in der Mittagszeit innerorts bei regem Verkehrsaufkommen trotz der vorgenannten Umstände bedenkenlos massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie an dieser Stelle zu erwartender Fussgänger und Fahrradfahrer. Eine übersetzte - 11 - Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Entsprechend ist zumindest von grobfahrlässiger Tatbegehung auszugehen und damit der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.7. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Subeventualstandpunkt, d.h. einer Verurteilung wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, dass er mit einer Busse von maximal Fr. 500.00 zu bestrafen sei (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet, weshalb nicht weiter auf die beantragte Busse einzugehen ist. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Da er die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V ff.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 1’000.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen - 12 - von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr angenommenen leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben unter dem Strich keine erheblichen Veränderungen erfahren (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 7 ff.), so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 250.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet. 3. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 250.00, d.h. Fr. 5'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'172.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 14 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset